G50/2023/052 - Wesentliche Änderung der bestehenden Feuerungsanlage durch den Einsatz von Recyclingöl anderer MEWA-Standorte im Recyclingölkessel in 21481 Lauenburg (Kreis Herzogtum-Lauenburg)

Lauenburg/Elbe

Verfahrensschritt

Öffentlichkeitsbeteiligung

Zeitraum

durchführende Organisation

Landesamt für Umwelt (LfU)

Kurzinfo

Geplant ist, die Genehmigung auf die Verwendung von Recyclingöl aus anderen putztuchwaschenden Standorten der MEWA, sowie Reraffinat, als Brennstoff für den Recyclingöl-Kessel 2 zu erweitern. Das Recyclingöl aus anderen putztuchwaschenden Standorten der MEWA wird nachfolgend vereinfacht als Recyclingöl aus anderen Standorten bezeichnet. Das Reraffinat weist ähnliche Eigenschaften wie Heizöl R-LS (gem. DIN 51603-4 von 2011) auf. Es handelt sich um ein umweltfreundliches Brennstoffsubsitut zum leichten Heizöl. Das Produkt ist auch durch seine niedrige Viskosität nachhaltig, da keine Vorwärmung nötig ist. Es unterliegt keinen gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Das Reraffinat soll bei Engpässen der regulären Energieversorgung mit Recyclingöl (intern oder von anderen Standorten) zum Einsatz kommen. Aufgrund der geplanten Erweiterung der Genehmigung auf den Einsatz von als Abfall eingestuftem Recyclingöl kann der Recyclingölkessel 2 der Nr. 1.2.4 i. V. m. der Nr. 8.1.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zugeordnet werden und ist danach genehmigungspflichtig.

Eine (Neu-) Einstufung der Anlage unter die Nr. 8.1.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV bedingt entsprechend der Kennzeichnung im Anhang 1 der 4. BImSchV eine Genehmigung im förmlichen Verfahren. Durch die geplante Erweiterung der Genehmigung auf den Einsatz von als Abfall eingestuftem Recyclingöl sowie den Einsatz von Reraffinat ist keine Änderung des Recyclingölkessels 2 erforderlich (keine anlagentechnischen Änderungen, keine Erhöhung von Anlagenkapazitäten oder des Brennstoffdurchsatzes, keine Erhöhung tatsächlicher Emissionsfrachten). Die Feuerungsleistung der zwei Dampfkessel, sowie die Gesamtfeuerungsleistung von insgesamt 8,3 MW bleibt bestehen. Die weiteren Betriebseinheiten in ihrer derzeitigen Form bleiben bestehen. Damit sind auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des BImSchG zu besorgen.

Die Lagerung des angelieferten Recyclingöls von anderen Standorten bzw. des Reraffinats soll in einem der zwei bestehenden Heizöl-Lagertanks stattfinden. Ein Tank (50 m3) wird weiterhin ausschließlich zur Lagerung von Heizöl EL verwendet. Der zweite Tank (50 m3) soll der Lagerung von Heizöl EL, Recyclingöl oder Reraffinat dienen. Die Lagerung der drei Brennstoffe ist alternativ, es wird ausschließlich einer der Brennstoffe jeweils gelagert, eine Mischlagerung erfolgt nicht. Der Lagertank wird vor Brennstoffwechsel vollständig geleert. Auch entsteht kein erhöhtes Lkw-Aufkommen durch die Anlieferung von Recyclingöl von anderen Standorten bzw. Reraffinat, da diese die Anlieferung von Heizöl EL ersetzen. Das verfügbare Lagervolumen erhöht sich nicht. Das Abfüllen des Heizöls, Recyclingöls oder Reraffinat findet auf dem bereits bestehenden Abfüllplatz statt. Die Lagerung der neuen Brennstoffe führt zu keiner Veränderung der Einstufung der bestehenden AwSV-Anlagen. Für den ausschließlich mit Heizöl EL betriebenen Dampfkessel 1 ist aufgrund der Anlagengröße die 44. BImSchV in Bezug auf die materiellrechtlichen Anforderungen einschlägig.

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