Häufige Fragen

Haben Sie Fragen zum BImSchG-Genehmigungsverfahren oder zu dieser Online-Plattform? Durchsuchen Sie hier die häufig gestellten Fragen.

1 So funktioniert BOB

BOB-SH stand ursprünglich für Bauleitplanung Online Beteiligung in Schleswig-Holstein.

Heute wird BOB-SH als Oberbegriff für die Bürgerinnen- und Bürger- sowie Behörden-Online-Beteiligungen in Schleswig-Holstein mit den Modulen "Bauleitplanung", "Landesplanung", "Planfeststellungsverfahren" und "Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)" verwendet.

Über den Plattformswitcher "BOB-SH-Plattformen" (rechts oben) gelangen Sie direkt zu den anderen Modulen.

Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung an immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgt hier über BOB-SH. Genehmigungsbehörden in Schleswig-Holstein haben die Möglichkeit, ihre Beteiligung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit BOB-SH durchzuführen. Sie laden Antragsunterlagen auf der Website hoch und stellen diese den Trägern öffentlicher Belange (TöB) und bei förmlichen Verfahren, der Öffentlichkeit, zur Verfügung. Diese wiederum reichen ihre Stellungnahmen bzw. Einwendungen online ein und erhalten später die Genehmigungsentscheidung per E-Mail.

Auf der Startseite haben Sie die Möglichkeit über die Karte und die Liste, Genehmigungsverfahren zu suchen, z.B. anhand des Ortes. Wenn Sie Ihren Ort gefunden haben und dort gerade Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden, können Sie sich die jeweiligen Verfahrensseiten anschauen.

Informieren Sie sich und entscheiden Sie, ob Sie selbst eine Einwendung schreiben und einreichen möchten. Die Möglichkeit dazu haben Sie auf den Verfahrensseiten, sofern der Verfahrensträger dies eingeschaltet hat.

Sie finden an verschiedenen Stellen die Schaltfläche REDEN SIE MIT!

Wenn Sie diese Schaltfläche anklicken, öffnet sich ein Dialogfeld zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. Einwendung. Träger öffentlicher Belange können ihre Stellungnahme, Bürger und Bürgerinnen Ihre Einwendung, nun direkt in das Textfeld eingeben oder aus einem anderen Dokument hineinkopieren. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen Sie keine anderen Personen namentlich nennen oder beschreiben. Bitte bestätigen Sie durch Setzen des entsprechenden Häkchens, dass Sie dies beachtet haben. Sie haben die Möglichkeit, ihre Stellungnahme bzw. Einwendung durch Auswahl eines Kreises oder eines Bezugspunktes auf der Karte zu verorten. Sofern Sie keine Lokalisierung wünschen, wählen Sie KEIN ORTSBEZUG aus.

Wenn Sie als Bürgerin oder Bürger eine Einwendung eingereicht und darin z.B. Bedenken zur Planung geäußert haben, können Sie dies später nachweisen. Falls Ihre Bedenken nicht berücksichtigt wurden und es darüber zu einer Klage kommen sollte, ist die Einwendung nur mit Ihrem echten Namen gerichtlich verwendbar.

BOB-SH muss nach zur Zeit geltender Rechtslage nicht verpflichtend für die Beteiligung von Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange genutzt werden. Es kann also sein, dass ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren läuft und die Öffentlichkeit beteiligt wird, es bei BOB-SH aber nicht eingestellt wurde. Weiterhin werden vereinfachte Genehmigungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Diese Genehmigungsverfahren sind ausschließlich für Träger öffentlicher Belange auf BOB-SH einsehbar.

2 Registrierung

Der Schleswig-Holstein Service ist das landesweite E-Government-Portal des Landes und bietet einige Services für Bürgerinnen und Bürger an, die Ihnen umständliche Wege in die Ämter ersparen können. Dazu ist eine einmalige, kostenlose Registrierung notwendig.

Auch BOB-SH ist im Schleswig-Holstein-Service vertreten und bietet einige Komfortfunktionen, die Sie ohne Anmeldung nicht nutzen können. So können Sie Einwendungen schreiben, zwischenspeichern und die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen. Sie haben weiterhin die Möglichkeit Einwendungen gezielt bestimmten Bereichen der Planung zuzuordnen und so den Verwaltungen die Einordnung Ihrer Stellungnahme bzw. Einwendung zu erleichtern.

3 Technische Voraussetzungen

BOB-SH wird für Schleswig-Holstein von Dataport betrieben. Nutzer benötigen lediglich einen Internetzugang, um direkt oder nach einer einmaligen Registrierung BOB-SH im Schleswig-Holstein Service aufrufen und nutzen zu können.

Ab 01.01.2021 wird bei der Nutzung von BOB-SH der Browser „Microsoft Internet Explorer (IE)“ nicht mehr unterstützt. Abgelöst wird dieser Browser durch Microsoft Edge, auf vielen Rechnern auch bereits schon installiert.

Da auch seitens Microsoft des Ende des Supports für den Internet Explorer bereits angekündigt und der Browser somit nicht mehr auf dem neusten Stand der (Sicherheits-) Technik ist, ist diese Ablösung unvermeidbar.

Grundsätzlich kann der Internet Explorer noch weiter verwendet werden, im Fehlerfall (bei Fehlern, die nur im IE auftreten) werden die Fehler jedoch nicht weiterverfolgt.

Um BOB-SH optimal zu nutzen verwenden Sie bitte einen der folgenden Browser:

  • Micosoft Edge

  • Firefox (FF)

-> empfohlen wird jeweils die aktuellste Version

Weitere Browser werden momentan nicht aktiv unterstützt, entsprechend sind die genannten Funktionen unter Benutzung der oben genannten Versionen von Edge und FF am besten verfügbar. Die Nutzung anderer als den oben genannten Browsern ist möglich, die Darstellung kann aber abweichen.

4 Über BOB-SH BImSchG

Die Fachanwendung BOB-SH BImSchG unterstützt die Genehmigungsbehörden bei der Durchführung der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, Behörden und Trägern öffentlicher Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (9. BImSchV) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits­prüfung (§ 42 UVPG).

Zu Beginn werden durch die Genehmigungsbehörden Antragsunterlagen eingestellt, die von den Beteiligten eingesehen und heruntergeladen werden können. Die Beteiligten verfassen ihre Stellungnahmen bzw. Einwendungen und reichen sie bei der Genehmigungsbehörde ein.

Im Ergebnis erhält der zuständige Sachbearbeiter in der Genehmigungsbehörde sowie der Antragsteller bzw. das Planungsbüro eine Zusammenfassung mit den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Diese kann dann durch die Abwägungsvorschläge/-empfehlungen ergänzt und als Grundlage für den Erörterungstermin bzw. für die Erstellung des Genehmigungsbescheides genutzt werden.

Ja. Das Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit §10 BImSchG und der 9. BImSchV eröffnet die Möglichkeit zur Nutzung elektronischer Medien im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Die Genehmigungsbehörden können die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ergänzend zu den klassischen Beteiligungsverfahren auch durch die Nutzung elektronischer Informationstechnologien durchführen. Für die Behörden ist online eine medienbruchfreie Beteiligung möglich, soweit die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange durch ihre Registrierung für BOB-SH diesem Verfahren zugestimmt haben.

  • Effizienz: Ab dem ersten Einsatz reduzieren Sie Transportwege, -zeiten & Materialkosten
  • Amortisation: Ab dem ersten Einsatz erfolgt die Einsparung von Papier- und Transportkosten. Daraus ergibt sich eine rasche Amortisation.
  • Abwägungstabelle für Erörterungstermin: Die abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen fließen direkt in ein Abschlussdokument, das die Grundlage für den Erörterungstermin darstellt.
  • Verknüpfung: Einwendungen und Stellungnahmen können direkt mit Einzeichnungen in der Kartenansicht verknüpft und absatzgenau den Antragsdokumenten zugeordnet werden.
  • GIS-Integration: Kartenansichten aus Ihrem GIS-System können eingebunden werden.
  • Medienbruchfrei: der gesamte Prozess der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung kann vollständig elektronisch erfolgen.
  • Technik: Die Webanwendung setzt nur geringe Hardware-Anforderungen voraus: einen Computer mit Internetzugang
  • Übersichtlichkeit: Auch bei der zeitgleichen Beteiligung in verschiedenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird beste Übersichtlichkeit gewährt. Die einzelnen Verfahren sind klar voneinander abgegrenzt.
  • intuitive Bedienbarkeit: DEMOS-Plan stellt den komplexen Beteiligungsprozess in einer klaren Struktur dar und ermöglicht damit eine intuitive Bedienbarkeit, die eine hohe Akzeptanz bei allen Anwendern schafft.

Ist es ausreichend, eine Stellungnahme / Einwendung elektronisch über BOB-SH abzugeben?

Ja, Stellungnahmen und Einwendungen können über BOB-SH bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden. Auf eine zusätzliche Zusendung per Post kann verzichtet werden.

Ja, Stellungnahmen und Einwendungen können über BOB-SH bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden. Auf eine zusätzliche Zusendung per Post kann verzichtet werden.

Formvorschriften sind im Beteiligungsverfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung wie folgt geregelt: Generell muss auf den Stellungnahmen und Einwendungen keine Unterschrift stehen. Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, müssen schriftlich, elektronisch oder in Papierform eingereicht werden. Einwendungen von Bürgerinnen oder Bürgern können schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der Auslegungsbehörde erhoben werden.

Alle Genehmigungsbehörden in Schleswig-Holstein können von der Fachanwendung BOB-SH BImSchG profitieren. Träger öffentlicher Belange, beteiligte Behörden und die Öffentlichkeit erzielen mit dem Einsatz Vorteile.

Grundsätzlich ist BOB-SH für Genehmigungsbehörden, Gemeinden und Ämter, Städte sowie Kreisverwaltungen und Behörden aller Größenklassen in der jeweiligen Rolle als Verfahrensträger bzw. beteiligte Behörde (TöB) einsetzbar. Kleinere Kommunen, die zu Ämtern zusammengeschlossen sind, erhalten einen Zugang für das Amt, über den alle Beteiligungsverfahren der Kommunen durchgeführt werden können.

BOB-SH unterstützt bei der Durchführung der Beteiligungsphase und ist kein Archivsystem. Anwender sollten daher alle notwendigen Dokumente und Informationen (Planunterlagen, Stellungnahmen, angehängte Dokumente, Planzeichnungen) abspeichern und gemäß den Anweisungen der jeweiligen Organisation archivieren.

Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wird durch die Genehmigungsbehörde (Verfahrensträger) verwaltet. Der Verfahrensträger bestimmt wie lange ein Verfahren in BOB-SH angezeigt wird.

Verfahrensträger sollten neben den in BOB-SH hochgeladenen Antragsunterlagen in jedem Fall die Abwägungstabelle sowie die Originalstellungnahmen und an Stellungnahmen angehängte Dokumente abspeichern und archivieren.

Sobald alle Unterlagen in der jeweiligen Organisation dokumentiert sind und die Genehmigung rechtskräftig ist, kann das Verfahren durch den Verfahrensträger in BOB-SH gelöscht werden, da der Verfahrensstand in BOB-SH dann entbehrlich ist.

5 Was ist BImSchG?

BImSchG steht für Bundes-Immissionsschutzgesetz - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sieht vor, dass die betroffene Öffentlichkeit in förmlichen Verfahren Einwendungen abgeben darf. Dieses Recht auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich zugesichert. Entsprechend können Bürgerinnen und Bürger im Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung (mindestens einen Monat lang) die Antragsunterlagen einsehen und eine schriftliche Einwendung in der Genehmigungsbehörde oder jetzt auch online über BOB-SH abgeben.

Jeder Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz besteht aus einem Formularsatz mit in der Regel 17 Kapiteln und dazugehörigen Anlagen. In den Antragsformularen wird die geplante, genehmigungsbedürftige Anlage oder Änderung einer genehmigten Anlage nach Anhang 1 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung mit den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft und Umwelt beschrieben. Diese Antragsdokumente finden Sie auf der jeweiligen Web-Seite des Verfahrens hier bei BOB-SH und in der Genehmigungsbehörde.

Die "Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange" sind Organisationen, Unternehmen oder Behörden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist, werden sie im Verfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Die Genehmigungsbehörde prüft alle fristgerecht eingegangenen Einwendungen, bevor sie fachlich bewertet werden. Diese Aufgabe übernehmen die zuständigen Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller oder durch den Antragsteller beauftragte, externe Planungsbüros. Die fachliche Bewertung der eingegangenen Einwendungen dient als Vorlage für den Erörterungstermin, der von der Genehmigungsbehörde durchgeführt werden kann.

Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Bürgerinnen und Bürger, die Einwendungen abgegeben haben, in der „Abschlussmitteilung“ über die Genehmigungsentscheidung informiert. Voraussetzung dafür ist, dass eine kontaktfähige E-Mail- oder Postadresse angegeben wurde.